Dr. Jens Robbert, Potsdam
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BvR 890/06) verhält sich zu den „verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften“ – so der offizielle Leitsatz der Entscheidung.
1. Anlaß der Entscheidung
Die Entscheidung beruht auf einer Verfassungsbeschwerde einer im Jahre 1999 entstandenen orthodoxen jüdischen Gemeinde in Potsdam, die sich nach ihrem Selbstverständnis auf die vor der NS-Zeit in den ehemaligen preußischen Kernprovinzen bestehende sogenannte „Separat-Orthodoxie“ beruft. Diese hatte sich vor 1933 im „Halberstädter Bund“ organisiert, der am 21.6.1922 gegründet worden war. Ihm sollen etwa fünf bis zehn Prozent der in Preußen lebenden Juden angehört haben. Die weit überwiegende Mehrheit der in Preußen lebenden Juden war im Preußischen Landesverband Jüdischer Gemeinden organisiert, der sich am 25.6.1922 gegründet hatte. Seit dem Jahre 1925 sollen die beiden voreinander unabhängigen Landesverbände Staatsleistungen erhalten haben[i]. Durch das nationalsozialistische „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Jüdischen Kultusvereinigungen“ vom 28.3.1938 (RGBl I S. 338) wurde den jüdischen Gemeinden in Deutschland der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entzogen, soweit dieser ihnen nach der bis dahin geltenden Rechtslage zukam[ii].
Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes und der Beseitigung der anti-jüdischen NS-Gesetze durch die Besatzungsmächte[iii] erließen zunächst einzelne Bundesländer Gesetze, welche die Rechtstellung der Jüdischen Gemeinden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hatten[iv]. In der Deutschen Demokratischen Republik war dies nach 1949 dagegen nicht der Fall. Im Ergebnis entstanden wieder in allen westdeutschen Bundesländern jüdische Gemeinden, die sich in einheitlichen Landesverbänden zusammenschlossen, soweit sie nicht wegen ihrer Größe, wie in Berlin, Bremen, Frankfurt/Main und Köln, eigenständig blieben. Die Gründung des Zentralrats der Juden in Deutschland erfolgte am 19. Juli 1950. Nach seinem Selbstverständnis ist seine Aufgabe die allgemeine politische Interessenvertretung der Jüdinnen und Juden gegenüber der Gesellschaft und dem Staat in Deutschland[v]. Vor der Wiedervereinigung gehörten faktisch alle in Westdeutschland existierenden jüdischen Gemeinden dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.
Da in der Deutschen Demokratischen Republik nur sehr wenige Juden lebten, die lediglich in den großen Städten Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Karl-Marx-Stadt, Leipzig, Magdeburg und Schwerin das Gemeindeleben wiederbeleben konnten[vi], bildeten sich zahlreiche neue jüdische Gemeinden erst nach der Wiedervereinigung in den neunziger Jahren im Zusammenhang mit der jüdischen Zuwanderung, welche in dieser Zeit aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einsetzte. Die jüdischen Gemeinden in der DDR gehörten alle dem Verband der jüdischen Gemeinden in der Deutschen Demokratischen Republik, der 1952 entstanden war, an.
Die meisten Bundesländer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ihr Verhältnis zu den jüdischen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden und deren Rechtstellung nicht mehr durch besondere Gesetze, sondern durch staatskirchenrechtliche Verträge mit den jeweiligen Landesverbänden, die alle dem Zentralrat angehören, zu regeln[vii]. Auch der Bund hat mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland selbst einen Vertrag abgeschlossen, der u. a. eine jährliche Finanzleistung in Höhe von € 3.000.000,00 vorsieht[viii]. Nach dem Vorbild entsprechender staatskirchenrechtlicher Verträge anderer Bundesländer, zum Beispiel NRW’s, sieht auch Artikel 8 I des den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildenden Vertrages vor, daß die nach dem Willen der Vertragsparteien der gesamten „jüdischen Gemeinschaft“ zustehenden finanziellen Mitteln ausschließlich an den Landesverband gezahlt werden, und daß dieser allein dafür verantwortlich ist, welchen Anteil an diesen Geldern er an diejenigen jüdischen Gemeinden weiterleitet, die ihm nicht angehören.
Durch die erhebliche Vergrößerung der jüdischen Bevölkerung in Deutschland nach 1990 gibt es mittlerweile wieder eine Anzahl jüdischer Gemeinden, die – im Gegensatz zu dem Zustand vor 1990 – nicht Mitglied des Zentralrates der Juden in Deutschland sind, weil sie entweder von diesem nicht anerkannt werden oder diesem aus weltanschaulichen oder sonstigen Gründen nicht angehören wollen. Hierzu zählt auch die in Potsdam ansässige, orthodoxe jüdische Beschwerdeführerin, die sich im Jahre 1999 aus ehemaligen Mitgliedern der dem Zentralrat der Juden in Deutschland angehörenden, im Jahre 1990 entstandenen Potsdamer Jüdischen Gemeinde gebildet hat. Diese Gemeinde hat gegen das den oben genannten Vertrag betreffende Zustimmungsgesetz des Landtages vom 26.4.2005 [ix] Verfassungsbeschwerde erhoben.
2. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bei dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Vertrag zwischen dem Land Brandenburg einerseits und dem dem Zentralrat der Juden in Deutschland angehörenden Brandenburgischen Landesverband der Jüdischen Gemeinden handelt es sich um eine umfassende Regelung, die praktisch alle wichtigen Fragen des Verhältnisses zwischen dem Landesverband und dem Staat betrifft, nach dem Muster der mit dem heiligen Stuhl bzw. mit den evangelischen Kirchen bestehenden bestehenden Konkordate und Kirchenverträge[x]. So gibt es in dem Vertrag Regelungen über die vom Staat zu achtenden jüdischen Feiertage, die Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen, den Religionsunterricht, den Denkmalschutz, das Kirchensteuerrecht, Gebührenbefreiungen, die Mitwirkung im Rundfunkrat (sogenanntes „Privilegienbündel“) etc. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch ausschließlich die von der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung der Aufteilung der in Artikel 6 des Vertrages geregelten jährlichen finanziellen Zuschüsse des Staates „zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg“ für die „laufenden Ausgaben der Gemeinde“, an denen der Landesverband auch die Beschwerdeführerin beteiligen soll. Danach verpflichtet sich das Land Brandenburg zur Zahlung eines jährlichen Betrages in Höhe von € 200.000,00, beginnend mit dem Jahr 2005. Das Bundesverfassungsgericht hat die in Artikel 8 I des Vertrages enthaltene Regelung der Verteilung dieser in Artikel 6 geregelten finanziellen Zuschüsse für den „Wiederaufbau und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens“ als mit Artikel 4 I und II i. V. m. Artikel 20 III Grundgesetz unvereinbar verworfen und das Zustimmungsgesetz des Landtages insoweit für nichtig erklärt. Der wesentliche Inhalt dieser verfassungswidrigen Regelung des staatskirchenrechtlichen Vertrages besteht in der von dem Vertragsparteien vereinbarten Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Verteilung der in Artikel 6 geregelten jährlichen finanziellen Zuschüsse unter „alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören“.
3. Die wesentlichen Aussagen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften
Die Entscheidung betrifft vier verfassungsrechtlich geprägte Regelungskomplexe, die sich gegenseitig überlagern bzw. beeinflussen.
a)
Erstens geht es um die rein staatskirchenrechtliche Frage, ob die Einführung neuer staatlicher Verpflichtungen zu regelmäßigen staatlichen Beiträgen an den laufenden religionsbezogenen Ausgaben einer Religionsgemeinschaft vor dem Hintergrund der Regelung des Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 I der Weimarer Reichsverfassung überhaupt zulässig ist. Danach müssen „die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften“ durch die Landesgesetzgebung „abgelöst“ werden, sobald das Reich – heute also der Bund – die hierfür notwendigen Grundsätze geregelt hat. Bekanntlich fehlt es bis heute an einem entsprechenden Reichs- bzw. Bundesgesetz. Eine Mindermeinung im Schrifttum vertritt die Auffassung, aus Artikel 138 WRV folge jedenfalls das Verbot, neue Verpflichtungen des Staates zu regelmäßigen finanziellen Zuschüssen an den laufenden allgemeinen Ausgaben einer Religionsgesellschaft [xi] einzugehen[xii].
Nach der herrschenden Meinung betrifft jedoch die Vorschrift des Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 WRV nur die bei der Verabschiedung der Weimarer Verfassung im Jahre 1919 bestehenden Rechtstitel einzelner Religionsgemeinschaften, insbesondere der früheren evangelischen und katholischen Staatskirchen[xiii].
Das Bundesverfassungsgericht nimmt zu dem hier angesprochenen staatskirchenrechtlichen „Problem“ ausdrücklich nicht Stellung. Der Begriff „Staatsleistung“ wird von ihm nicht einmal erwähnt. Indem es jedoch klarstellt, daß an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der in Artikel 6 des Vertrages von dem Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zu regelmäßigen staatlichen Zuschüssen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, verwirft es die in der Literatur hierzu vertretene Gegenansicht.
b)
Der zweite verfassungsrechtliche Regelungsbereich, welcher durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter geklärt worden ist, betrifft die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Teilhabe an den zwischen dem Landesverband der jüdischen Gemeinden und dem Land Brandenburg in Artikel 6 des Vertrages vereinbarten regelmäßigen Förderleistungen. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt insoweit die bereits von einigen Instanzgerichten vertretene Auffassung, daß der Staat aufgrund des Schutzbereichs des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz) verpflichtet ist, im Falle der Vergleichbarkeit (Artikel 3 III, 33 III, Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 136 I, IV und Artikel 137 I Weimarer Reichsverfassung) auch solche Religionsgemeinschaften an staatlichen Förderleistungen teilhaben zu lassen, die der Staat rechtswidrig nur an eine bestimmte Religionsgemeinschaft erbringt[xiv]. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Artikel 4 I. 3 III, 33 III, 100, 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 136 I IV und Artikel 137 I WRV ableiten läßt, folgt, daß der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat… Wo er mit Religionsgesellschaften zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgesellschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen… Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein“[xv]. Diese Entscheidung des 2. Senats entspricht der seit langem vertretenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Herleitung sogenannter Teilhaberechte aus einzelnen Grundrechten, wenn deren institutionelle Seite ansonsten bedroht wäre. Danach gebietet die klassische Abwehrfunktion bestimmter Grundrechte, daß eine staatliche Zuwendung zu Gunsten einzelner zu einem entsprechenden Teilhabeanspruch Dritter führt, soweit auch die institutionelle Seite des einschlägigen Grundrechts betroffen ist. Grundlage ist die Erkenntnis, daß auch staatliche Förderleistungen zugunsten einzelner zu einer subjektiven und institutionellen Grundrechtsbeeinträchtigung führen können, die durch entsprechende Teilhabeansprüche auszugleichen sind. Das Bundesverfassungsgericht bekennt sich insoweit zu Recht auch als Hüter der in einzelnen, für das Funktionieren der Werteordnung des Grundgesetzes „schlicht konstitutiven“ Grundrechte erforderlichen institutionellen Funktion dieser Grundrechte[xvi].
Dementsprechend enthält die Entscheidung des 2. Senats die wohl bereits dem Bereich der Vollstreckung im Sinne des § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zuzuordnende Anweisung an das Land Brandenburg, der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zu einer Neuregelung der Verteilung der Fördermittel für die laufenden allgemeinen Ausgaben zugunsten jüdischer Gemeinden der Beschwerdeführerin „eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der dem Landesverband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten entspricht“ die der „aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität“ entspringenden Pflicht des Landes „zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgesellschaften“ genügt.
Durch diese „Folgenbeseitigungsanordnung“ gemäß § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kommt das Bundesverfassungsgericht praktisch der eigentlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallenden Entscheidung über entsprechende Teilhabeklagen der Beschwerdeführerin gegen das Land zuvor, welche die Beschwerdeführerin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam seit dem Jahre 2005 mit dem Ziel anhängig gemacht hatte, eine Paritätsgesichtspunkten entsprechende Beteiligung an den Fördergeldern zum Wiederaufbau und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg zu erhalten. Dies ist bemerkenswert. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde Mitte Mai 2009 immer noch nicht über diese Teilhabeklagen der Beschwerdeführerin verhandelt, was dem Bundesverfassungsgericht bekannt war. In diesem Zusammenhang soll hier nur darauf hingewiesen werden, daß die prozessuale Geltendmachung des erwähnten Teilhabeanspruchs bis heute umstritten ist[xvii].
c)
Aus der soeben dargelegten Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher der verfahrensgegenständliche Teilhabeanspruch seine Grundlage in dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 I Grundgesetz) i.V.m. den speziellen Ausformungen des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 3 Grundgesetz) durch das verfassungsrechtliche Staatskirchenrecht (Artikel 140 Grundgesetz) bildet, folgt drittens die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmende Klarstellung, daß das Bundesverfassungsgericht eine vorherige einfachgesetzliche Regelung der staatlichen Förderentscheidung nicht für notwendig hält, jedenfalls soweit es um den Teilhabeanspruch der Beschwerdeführerin an den tatsächlich an eine konkurrierende Religionsgemeinschaft gezahlten Förderleistungen geht[xviii].
Mit dem Hinweis auf eine gebotene „Neuregelung“ der Förderung im Hinblick auf die festgestellte Nichtigkeit des Artikels 8 des Vertrages scheint das Gericht allerdings davon auszugehen, daß die Grundentscheidung über die Förderung religiöser bzw. weltanschaulicher Vereinigungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf, da entsprechende grundsätzliche Förderentscheidungen des Staates wegen der institutionellen Bedeutung des Grundrechts des Artikels 4 für das Funktionieren einer freiheitlichen Gesellschaft und damit „für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich“ ist[xix]. Hat der Staat aber einmal einer einzelnen Religionsgesellschaft auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage Fördermittel zukommen lassen -also vollendete Tatsachen geschaffen- , können nach der oben zitierten Feststellung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allein die einschlägigen Grundrechte der benachteiligten Religionsgesellschaft für diese einen Teilhabeanspruch begründen. Ein Parlamentsgesetz verlangt das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang für den Teilhabeanspruch des Dritten offenbar nicht[xx].
d)
Das
vierte von der hier besprochenen Entscheidung erfaßte verfassungsrechtliche
Problem ist die verwaltungs-verfahrensrechtliche Frage, ob die von zahlreichen
Ländern und im vorliegenden Fall auch von dem Land Brandenburg mit dem
Landesverband der jüdischen Gemeinden vereinbarte ausschließliche Übertragung
der formalen Entscheidungszuständigkeit für die Beteiligung der
Beschwerdeführerin an den vom Land dem Landesverband „für alle jüdischen
Gemeinden“ gezahlten Fördergeldern zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht
hat diese Frage unter Hinweis auf eine Zusammenschau der dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 III Grundgesetz) entspringenden Bindungen des
Gesetzgebers i. V. m. dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot religiöser und
weltanschaulicher Neutralität des Staates des Artikel 137 I WRV mit Artikel 140
Grundgesetz verneint. Das Bundesverfassungsgericht sieht schon in der rein
formalen – also materiell-rechtlich
gebundenen – Zuständigkeitsübertragung einen Verfassungsverstoß, durch welche
der Staat die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der auf die
Landesgemeinde übertragenen Entscheidungsfindung abgibt. Dies rufe die Gefahr
der Entstehung privilegierter und damit staatskirchlicher Rechtsformen hervor, was
Artikel 140 i. V. m. Artikel 137 I WRV nicht zulassen. In diesem Zusammenhang
weist das Verfassungsgericht ergänzend darauf hin, daß auch allein unter
Berücksichtigung des in Artikel 20 III Grundgesetz verankerten
Rechtsstaatsprinzips Entscheidungen eines Trägers öffentlicher Verwaltung in
eigener Sache nur in begrenztem Umfang zulässig sind. Das Verfassungsgericht
läßt es in diesem Zusammenhang dahingestellt sein, ob die für das
Verwaltungsverfahren im Sinne von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz einfachgesetzlich
geregelten Befangenheitsvorschriften, die sich ja ausdrücklich nur an den
handelnden Amtswalter persönlich richten – es spricht in diesem Zusammenhang
von der Forderung des Rechtsstaatsprinzips nach Lauterkeit und Unparteilichkeit
der Amtsträger, um Staatswillkür auszuschließen – , auch in der Weise
verallgemeinerungsfähig sind, daß sie unter den gleichen Voraussetzungen auch die
Beteiligung des gesamten zuständigen Verwaltungsträgers bzw. der zuständigen Behörde
ebenfalls ausschließen.
[i] siehe im einzelnen : Max P. Birnbaum, Staat und Synagoge 1918 – 1938, Tübingen 1981; Jüdisches Jahrbuch 1929 – 1932, S. 432; Führer durch die jüdische Gemeindeverwaltung 1929 – 1933
[ii] letzteres wurde in Preußen allgemein im Hinblick auf die Regelungen der §§ 35, 53 und 54 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23.7.1847 (GS 1847, 263 ff) angenommen, vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 7.7.1931, RGZ 133, 192 ff; so auch: Begründung des Preußischen Staatsministeriums vom 12.3.1932 für den „Entwurf eines Gesetzes über die Synagogengemeinden“, Begründung, Seite 7-8, Preußischer Landtag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 8391; zur Geschichte der Entrechtung der Juden in Deutschland insgesamt siehe: Hoffmann, Bruno, Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Juden von 1933 – 1945 unter besonderer Berücksichtigung der Synagogengemeinde Köln, Jur.Diss. Köln 1962, S. 44 ff., und: Baumann „Die israelitischen Synagogengemeinden vor und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.3.1938 in: Reichsverwaltungsblatt 59, 1938, S. 659 ff.
[iii] das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.3.1938 wurde niemals aufgehoben, verlor aber durch Artikel 23 I Grundgesetz i. V. m. Artikel 144 GG, 137 V WRV seine Wirksamkeit
[iv] siehe hierzu die Darstellung bei Mennicken, Einige Probleme der Gesetzgebung über die jüdischen Kultusgemeinden in den Bundesländern in: DVBl, 1966, 15 ff. ; zu den Voraussetzungen des „Wiederauflebens“ eines unter Nationalsozialistischem Druck aufgelösten Vereins siehe BGHZ 19, 51 bis 69
[v] hierzu und zur Entwicklung des Judentums in Deutschland nach 1945: Erica Burgauer, Zwischen Erinnerung und Verdrängung – Juden in Deutschland nach 1945, Reinbek 1993, S. 35 ff.
[vi] (Burgauer, a.a.O., 137 ff.)
[vii] (zur Rechtsnatur dieser Verträge und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Problemen: von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage 1996, S. 153 ff. mit weiteren Nachweisen; Bayern, GVBl 1998, 30, 31; GVBl 2003, 517 – 519; Bremen, GBl 2001, 473 – 475; Hamburg, Gesetzentwurf vom 19.6.2007, Bürgerschaft, Drucksache 18/6491; Berlin, GVBl 1994, 67 – 70; Sachsen-Anhalt GVBl 2006, 469 – 471; Nordrhein-Westfalen, GVBl 1997, 74, 75; GVBl 2001, 457, 458; GVBl 2006, 618; Niederschsachsen, GVBl 1983, 305
[viii] (Zustimmungsgesetz vom 27.1.2003, BGBl. I 2003, Seite 1597 ff.)
[ix] (GVBl. I 2005, 158 ff.)
[x] (zum sogenannten „Vertragsstaatskirchenrecht“ siehe: Von Campenhausen a.a.O., S. 153 ff.; zu den – ebenfalls aus liberaler Sicht – bestehenden staatsrechtlichen Problemen: Scheuner, Kirchenverträge in ihrem Verhältnis zu Staatsgesetz und Staatsverfassung, in: Festschrift Ruppel, S. 312 ff.)
[xi] (so die gängige Definition der „Staatsleistung“, vgl.: von Campenhausen a.a.O., 325 ff; RGZ 111, 134, 144)
[xii] (Brauns, Staatsleistungen an die Kirchen und ihre Ablösung, 1970; Preuß, in: GG-AK Artikel 140, RN 62 ff.)
[xiii] (siehe: Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, Handbuch des Staatskirchenrechts I, S. 1009, 1020)
[xiv] (sogenannter Paritätsgrundsatz, siehe hierzu: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 4, RN 110)
[xv] die Entscheidung verweist auf entsprechende frühere Entscheidungen des Gerichts: BVerfGE 19, 1, 8; 19, 206, 216; 24, 236, 246; 93, 1, 17
[xvi] (siehe: Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 9. Auflage, RN 484 ff. m.w.N.; BVerfGE 5, 85, 205; 7, 198, 208; 25, 256, 265)
[xvii] (in der verwaltungsprozessualen Literatur wird diese Frage teilweise unter dem Begriff der Konkurrentengleichstellungsklage bzw. positiven oder partizipativen Konkurrentenklage, die eine Form der Verpflichtungsklage sei, behandelt: Schoch/Schmidt-Aßmann/Wahl/Schütz, VwGO § 42 II, 288 ff.; soweit – wie auch im vorliegenden Fall – der Kläger die Beteiligung an einer kontingentierten Leistung erstrebt, die durch Auszahlung an einen Konkurrenten zumindest teilweise erschöpft ist, handelt es sich nach überwiegender Ansicht um eine Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, siehe die Nachweise bei Kopp/Schenke, VWGO, 14. Auflage 2005, § 42, RN 47-48; anderer Ansicht nach soll auch in diesem Fall die Erhebung einer reinen Verpflichtungsklage ausreichend sein, VG Schleswig, NVwZ-RR 1999, 308; R. Schmidt, JuS 1999, 1109; zur Konkurrentenklage grundsätzlich: Rittner/Stephan, Die Konkurrentenklage im Subventionsrecht, Gewerbearchiv 1985, 177 ff)
[xviii] (ein Teil der Rechtsprechung fordert hingegen auch für den Teilhabeanspruch eine vorherige gesetzliche Regelung der wesentlichen Fördervoraussetzungen durch das zuständige Parlament unter Hinweis auf die von dem Bundesverfassungsgericht vertretene Erstreckung des Gesetzesvorbehalts auf staatliche Leistungen, soweit sie „für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich“ sind, siehe VG Berlin, LKV 2000, 262 ff)
[xix] (siehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Pressesubventionen: BVerfG, NJW 89, 2877)
[xx] (mit anderer Begründung, im Ergebnis aber ebenso: OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.5.2005, 1 A 744/03)